Mailarchivierung nach GoBD
Mit der MailStore Serverlösung, gehostet durch IT-Solutions Will, können Unternehmen einfach ihre geschäftlichen E-Mails rechtssicher & revisionssicher archivieren. Mittels Outlook Plugin, separatem Windows Client oder einer webbasierten Oberfläche kann schnell und komfortabel nach E-Mails gesucht werden.
Nicht nur große und mittelständische Unternehmen sind von der Pflicht zur E-Mail-Archivierung betroffen, sondern auch Kleinunternehmen und Freiberufler. Jeder, der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige E-Mails verschickt oder empfängt, ist zur Archivierung dieser E-Mails verpflichtet!
Informationen über Mailarchivierung
Was muss archiviert werden?
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisations-Unterlagen,
- die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
- Buchungsbelege und
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Dazu gehört jegliche Korrespondenz, durch die ein Geschäft vorbereitet,
abgewickelt, abgeschlossen oder rückgängig gemacht wird. Beispiele sind
Rechnungen, Aufträge, Reklamationsschreiben, Zahlungsbelege und Verträge. Dies
gilt auch dann, wenn diese per E-Mail versendet werden.
Wie
lange müssen E-Mails aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrungsfristen (meist 10 Jahre) ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB) und der Abgabenordnung (§ 147 AO):
- Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sowie Buchungsbelege müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten
Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die
Besteuerung von Bedeutung sind, müssen sechs Jahre lang aufbewahrt
werden.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung der rechtlichen
Anforderungen zur Aufbewahrung von E-Mails liegt bei der Geschäftsführung eines
Unternehmens. Kommt diese ihrer Pflicht nicht nach, drohen in schweren Fällen
sogar Freiheitsstrafen.
Anforderung an eine revisionssichere E-Mail-Archivierung
Grundsätzlich müssen alle relevanten E-Mails und deren Dateianhänge vollständig, manipulationssicher und jederzeit verfügbar aufbewahrt werden. Weiterhin müssen die Daten maschinell auswertbar sein. Eine alleinige Aufzeichnung auf Mikrofilm oder Papier ist nicht ausreichend.
Einen allgemeinen Leitfaden stellen die Merksätze des Verbandes Organisations- und Informationssysteme e.V. zur revisionssicheren elektronischen Archivierung dar:
- Jedes Dokument muss nach Maßgabe der rechtlichen und organisationsinternen Anforderungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
- Die Archivierung hat vollständig zu erfolgen – kein Dokument darf auf dem Weg ins Archiv oder im Archiv selbst verloren gehen.
- Jedes Dokument ist zum organisatorisch frühestmöglichen Zeitpunkt zu archivieren.
- Jedes Dokument muss mit seinem Original übereinstimmen und unveränderbar archiviert werden.
- Jedes Dokument darf nur von entsprechend berechtigten Benutzern eingesehen werden.
- Jedes Dokument muss in angemessener Zeit wiedergefunden und reproduziert werden können.
- Jedes Dokument darf frühestens nach Ablauf seiner Aufbewahrungsfrist vernichtet, d.h. aus dem Archiv gelöscht werden.
- Jede ändernde Aktion im elektronischen Archivsystem muss für Berechtigte nachvollziehbar protokolliert werden.
- Das gesamte organisatorische und technische Verfahren der Archivierung kann von einem Sachverständigen Dritten jederzeit geprüft werden.
- Bei allen Migrationen und Änderungen am Archivsystem muss die Einhaltung aller zuvor aufgeführten Grundsätze sichergestellt sein.
Quelle: Verband Organisations- und Informationssysteme e.V.
(VOI)